Rechtsinfo zum Verkehrsrecht


Hier finden Sie Informationen zum Verkehrsrecht


Unfallregulierung

Fotografieren Sie den Unfall und den jeweiligen Schaden und versuchen Sie Zeugen zu finden. Der Unfall sollte sofort der gegnerischen Haftpflichtversicherung gemeldet werden. Die eigene Versicherung sollte nur verständigt werden, wenn Ansprüche der Gegenseite zu erwarten sind. Seien Sie vorsichtig, wenn von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Es besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden nicht in Ihrem Interesse reguliert wird und unabhängige Berater (Anwalt, Sachverständiger) ausgeschaltet werden.


Schadensersatz

Der Geschädigte kann sämtliche Kosten als Schadensersatz fordern, die ihm im Zusammenhang mit dem Unfall entstanden sind (z.B. Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall usw.).


Rechtsanwalt

Sie haben das Recht, einen Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Dieser sollte sofort nach dem Unfall beauftragt werden. Er kann dann alles Erforderliche veranlassen. Die gegnerische Versicherung muss die Anwaltskosten übernehmen, soweit die Schadensersatzforderung berechtigt ist.


Sachverständiger

Liegt der Schaden über ca. 750,00 Euro haben Sie das Recht, einen unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen.


Mietwagen

Für die Dauer des Fahrzeugausfalls kann ein Mietwagen beansprucht werden. Es bestehen erhebliche Preisunterschiede unter den Mietwagenunternehmen. Hier sollten Sie sich beraten lassen.


Personenschäden

Sind Sie beim Unfall verletzt worden, sollten Sie sofort einen Arzt aufsuchen, um Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. Selbst wenn sich erst einige Tage später Schmerzen einstellen, sollten Sie nicht zögern den Arzt zu konsultieren. Nur so kann z.B. eine Verletzung dokumentiert werden, die zu einer Schmerzensgeldforderung führt. Lassen Sie sich beraten, in welcher Höhe und welchem Umfang Ansprüche bestehen (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden usw.).


Bussgeldbescheid

Ob und inwieweit gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen werden kann, kann häufig erst nach Einsicht in die Akten der Polizei beurteilt werden. Die Akteneinsicht wird nur einem Anwalt gewährt. Wir können Sie dann hinsichtlich der Erfolgsaussichten und der weiteren Maßnahmen beraten. Der Polizei gegenüber sind Sie jedenfalls zu keinerlei Auskünften verpflichtet.


Bussgeldpunkte

Sie können bei dem Verkehrszentralregister Ihren Punktestand abfragen. Die Bußgeldpunkte werden zwei Jahre nach Rechtskraft gelöscht, wenn keine weiteren Einträge hinzugekommen sind; spätestens jedoch nach fünf Jahren. Es gibt Möglichkeiten, Bonuspunkte zu erwerben, um somit den Punktestand zu verringern. Hier sollten Sie sich beraten lassen.


Medizinisch- psychologisches Gutachten

Bevor Sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen lassen, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Der Gutachter unterliegt der Schweigepflicht. Das Gutachten darf ohne Einverständnis des Betroffenen nicht der Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet werden.


Verkehrsstrafrecht

Es handelt sich hier um Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges (Unfallflucht, Körperverletzung, Fahren unter Alkohol- Drogeneinfluss usw.). Der Polizei gegenüber sind Sie als Betroffener zu keinerlei Auskünften verpflichtet.


Reform der „Verkehrssünderkartei“

Zukünftig droht der Führerscheinentzug schon bei 8 statt bei 18 Punkten. Punkte gibt es nur noch für schwere und sehr schwere Verstöße. Verstöße wie leichte Geschwindigkeitsüberschreitung oder Telefonieren am Steuer sollen mit 1 Punkt geahndet werden, Delikte wie Alkoholfahrten oder schwere Rotlichtverstöße mit 2 Punkten. Dadurch soll die Punkteberechnung „einfacher, gerechter und transparenter“ werden. Jeder Autofahrer muss nunmehr seine Punkte selber zählen. Bei bis zu 3 Punkten in Flensburg wird der Autofahrer nur vorgemerkt. Bei 5 Punkten gibt es eine Ermahnung, bei 7 Punkten eine Verwarnung und die Pflicht zu einem Fahrseminar. Bei 8 Punkten ist der Führerschein weg. Die alten Punkte werden nach einem festen Umrechnungsschlüssel in das neue System übertragen. Die Speicherzeiten und Tilgungsfristen werden klarer geregelt. Die Pläne, über die im Moment noch diskutiert wird, sollen 2013 Gesetz werden. In Deutschland haben 52 Millionen Autofahrer einen Führerschein. Bisher haben 5.000,00 Autofahrer im Jahr den Führerschein verloren. Zukünftig werden es 500,00 Autofahrer mehr sein, so die Prognose.


Radfahren und Alkohol

Auch beim Radfahren gibt es eine Alkoholgrenze. Wenn der Radfahrer mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut hat, macht er sich nach § 316 StGB strafbar wegen Trunkenheit im Verkehr. Die Strafe fällt zwar regelmäßig milde aus (20 bis 30 Tagessätze), allerdings kommt das „dicke Ende“ nach. Die Führerscheinbehörde verlangt regelmäßig die Vorlage eines Gutachtens in dem geklärt werden soll, ob der Betreffende ein Kraftfahrzeug oder ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug auch zukünftig unter Alkoholeinfluss führen wird. Wird ein solches Gutachten nicht vorgelegt oder fällt das Gutachten negativ aus, wird nicht nur der Führerschein entzogen, sondern es wird auch ein Verbot ausgesprochen zukünftig fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (z.B. ein Fahrrad) zu führen. Die Gutachter legen bei der Beurteilung genau die selben Maßstäbe an, wie bei der Beurteilung von Trunkenheitsfahrten mit einem Auto. Das Argument, ich bin ja gerade nicht Auto gefahren, sondern „nur“ mit dem Fahrrad, zählt also nicht. Auch die Verwaltungsgerichte vertreten diese Auffassung, so dass beim Fahrrad fahren mit mehr als 1,6 Promille nicht nur der Führerschein weg sein kann, sondern sogar die Gefahr besteht, dass das Fahrradfahren verboten wird. Es ist daher wichtig, sich sofort durch einen Anwalt beraten zu lassen.


EU-Führerschein

Seit Jahren wird darum gestritten, ob die deutschen Behörden einen im Ausland erwobenen Führerschein anerkennen müssen. Die EuGH hat mehrfach entschieden, dass grundsätzlich alle EU-Staaten ihre Führerscheine gegenseitig anerkennen müssen. Die Voraussetzungen, die nach deutschem Recht für die Führerscheinerteilung gelten, müssen im Ausland nicht vorliegen. Jeder Ausstellerstaat hat selber die Pflicht, die in der EU geltenden Mindestvoraussetzungen zu überprüfen. Ein im EU-Ausland ausgestellter Führerschein muss daher von Deutschland anerkannt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn aufgrund „unbestreitbaren Informationen“ aus dem ausstellenden Land feststeht, dass der Autofahrer dort nicht wohnte. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist oder der eingetragene ausländische Wohnsitz tatsächlich nicht bestand. (EuGH Urteil vom 01.03.2012 C-467/10)

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 21. Juli 2013 um 15:58 Uhr